Donnerstag, 23. Februar 2012
   
Text

Satzung

§ 1 »Name und Sitz«
Der Club führt den Namen »Tennisclub Grün-Weiß von 1927 Telgte/Westfalen e.V..

Er hat seinen Sitz in 48291 Telgte/Westfalen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Warendorf/Westfalen eingetragen.

§ 2 »Zweck«
Zweck des Club ist die Pflege des Tennissports. Der Club ist frei von politischen, religiösen und weltanschaulichen Bindungen.

Der Tennisclub Grün-Weiß 1927 Telgte/Westfalen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 »Mitglieder«
Der Club hat
1. ordentliche Mitglieder
2. Mitglieder über 18 bis 27 Jahre in der Berufsausbildung
3. Jugendmitglieder (Jugendliche unter 18 Jahren)
4. Inaktive Mitglieder
5. Ehrenmitglieder

Stichtag für die Altersgrenze gemäß Punkt 2 und 3 ist der 31.12. des jeweiligen Jahres.

§ 4 »Rechte und Pflichten der Mitglieder«
Alle Mitglieder haben die aus dem Zweck und den Satzungen des Clubs sich ergebende Rechte und Pflichten. Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen haben außer den Jugendmitgliedern alle Mitglieder.

§ 5 »Aufnahme«
Die Aufnahme in den Club ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über die Aufnahme in den Club entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Das Ergebnis dieses Beschlusses ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

§ 6 »Eintrittsgeld und Beiträge«
Bei der Aufnahme in den Club wird ein Eintrittsgeld erhoben.

Für die Mitgliedschaft wird ein Jahresbeitrag in Rechnung gestellt, der mit dem Beginn der Freiluftsaison am 01. April des jeweiligen Jahres fällig ist.

Für verspätet gezahlte Beiträge wird eine Verzugsgebühr erhoben.

Für Jugendmitglieder verpflichten sich die gesetzlichen Vertreter mit ihrer Unterschrift zur pünktlichen Zahlung der finanziellen Verpflichtungen für das Jugendmitglied.

Eintrittsgeld, Beiträge und Verzugsgebühr werden von der Jahreshauptversammlung für das jeweilige Spieljahr festgesetzt. Wenn besondere finanzielle Verhältnisse im Laufe des Spieljahres eine Umlage erfordern, muss eine ordentlich einberufene Versammlung hierüber beschließen.

§ 7 »Gastspieler«
Clubmitglieder können Gastspieler einladen. Diese dürfen jedoch nicht häufiger als 3 Mal pro Saison als Gäste auf der Anlage spielen. Sonderregelungen durch den Vorstand sind möglich.

Das Clubmitglied hat seinen Gast vor Spielbeginn in das im Clubhaus ausliegende Gästebuch mit Namen und Datum einzutragen.

Für Gäste ist ein Spielgeld zu zahlen, das von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Für das Gästespielgeld haftet das einladende Mitglied.

§ 8 »Erlöschen der Mitgliedschaft«
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Club hat bis zum 31. März des jeweiligen Jahres schriftlich an den 1. Vorsitzenden oder Schriftführer zu erfolgen. Begründete Ausnahmen kann der Vorstand genehmigen.

Der Vorstand kann ein Clubmitglied ausschließen.

Ausschließungsgründe sind:
1. gröblicher Verstoß gegen Zwecke des Clubs, gegen die Anordnungen des 
    Vorstandes und gegen die Clubdisziplin,
2. Nichtzahlung des Beitrags nach vorheriger Mahnung.

Dem Mitglied ist vor der Entscheidung über den Ausschluss ausreichend Gelegenheit zu einer Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu geben.

Ansprüche auf das Clubvermögen stehen einem ausgeschlossenen oder ausgetretenen Mitglied nicht zu.

§ 9 »Vorstand«
Die Geschäftsführung liegt in den Händen des Vorstands.

Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 3. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassierer
dem Sportwart
dem Breitensportwart
dem technischen Wart
dem Turnierwart und
dem Jugendvorsitzenden (mit Stimmrecht nach § 5 Jugendordnung).

Bei Abstimmungen gibt bei Stimmgleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

Der Club wird im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches vertreten durch den 1.Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Kassierer, wobei jeder der Vorgenannten einzelvertretungsbefugt ist. Ausschließlich im Innenverhältnis gilt, dass sich ein hiernach Vertretungsberechtigter der Zustimmung eines weiteren Vertretungsberechtigten versichert. Soll eine Verbindlichkeit begründet werden, die den Club als solche mit mehr als € 5.000,00 verpflichtet, ist zudem die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

Der 1. Vorsitzende oder in seiner Vertretung der 2. Vorsitzende leiten und führen die Geschäfte des Vereins und repräsentieren ihn insbesondere nach außen hin.

Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr. Er hat von jeder Versammlung ein Protokoll anzufertigen und es zu Anfang der nächsten Versammlung vorzulegen.

Der Kassierer erledigt die Geldgeschäfte des Clubs. Seine Kassenführung wird vor der Jahreshauptversammlung von zwei gewählten Kassenprüfern gemeinsam geprüft, und das Ergebnis der Revision wird der Jahreshauptversammlung vorgelegt.

Der Sportwart sorgt für die geordnete Abwicklung des Spielbetriebes.

Der technische Wart ist verantwortlich für die Verwaltung und Unterhaltung der gesamten Anlage des Clubs.

Der Jugendvorsitzende vertritt im Vorstand die Belange der jugendlichen Mitglieder.

Alle Vorstandsmitglieder werden in der Jahreshauptversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In Jahren mit gerader Zahl werden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Sportwart, in Jahren mit ungerader Zahl die übrigen Vorstandsmitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt geheim, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, eine Vorstandssitzung zu beantragen, wenn es dies für erforderlich hält.

§ 10 »Turnierausschuss«
Der Turnierausschuss besteht aus dem Sportwart, dem Jugendvorsitzenden und zwei weiteren in der Jahreshauptversammlung gewählten Mitgliedern.

Der Turnierausschuss stellt die Mannschaften für die Turniere zusammen; ihm obliegen die Leitung und Abwicklung aller organisatorischen Aufgaben.

Für alle Fragen und Entscheidungen im Verlaufe eines Turniers ist nur das Urteil des Turnierausschusses maßgebend. Bei Abstimmungen innerhalb des Turnierausschusses gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Sportwarts den Ausschlag.

§ 11 »Haushaltsjahr«
Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 »Mitgliederversammlungen«
A. Jahreshauptversammlung:
Die Jahreshauptversammlung hat in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres stattzufinden. Dazu ist mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
1. Jahresbericht des Vorstandes
2. Bericht des Kassenprüfers
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl der Vorstandsmitglieder
5. Festsetzung der Eintrittsgelder, Beiträge, Verzugsgebühren, Gästegelder 
    und sonstigen Gebühren für das laufende Haushaltsjahr
6. Bestätigung des Jugendvorsitzenden

B. Außerordentliche Mitgliederversammlungen:
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand unter den gleichen Bedingungen wie die Jahreshauptversammlung jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10 % der Mitglieder einen schriftlich begründeten Dringlichkeitsantrag stellen.

C. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für alle auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig.

§ 13 »Versammlungsordnung«
Die jeweilige Tagesordnung der Versammlung wird vom Vorstand festgelegt. Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Die Tagesordnung kommt in der vom Vorstand festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung, sofern aus der Versammlung heraus keine anderen Vorschläge für die Reigenfolge eingebracht und angenommen werden.

Einfache Mehrheit entscheidet.

Das Protokoll aus der letzten Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer verlesen.

Den Rednern wird in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort erteilt.

Der Versammlungsleiter kann außer der Reihe das Wort ergreifen. Bemerkungen zur Geschäftsordnung bedürfen der Worterteilung und sind außerhalb der Reihenfolge zugelassen.

§ 14 »Satzungsänderungen«
Änderungen der Satzungen können nur auf einer für diesen Zweck einberufenen Versammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen werden.

§ 15 »Haftung«
Der Club kann für die durch den Spielbetrieb eintretenden Unfälle oder für Diebstähle nicht haftbar gemacht werden.

§ 16 »Auflösung«
Die Auflösung des Clubs kann nur beschlossen werden, wenn wenigsten zwei Vorstandsmitglieder und 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Falls die Versammlung nicht beschlussfähig ist, muss eine zweite Versammlung – frühestens nach vierzehn Tagen – einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

Für den Auflösungsbeschluss ist eine ¾ Stimmenmehrheit erforderlich.

Nach der Auflösung und nach Beendigung der Liquidation fällt das vorhandene Vermögen an die von der Mitgliederversammlung bestimmte juristische Person bzw. den Personenkreis.

Der Beschluss kann nur dahin lauten, dass das Vermögen im Sinne der Clubaufgaben zu gleichartigen gemeinnützigen Zwecken verwendet wird.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 17 »Inkrafttreten«
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung 1992 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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